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Ermittlungsverfahren wegen des Herstellens oder des Gebrauchs von gefälschten Impfausweisen

Thomas Amann • 18. Januar 2022
Informationen zu Ermittlungsverfahren von Polizei und Staatsanwaltschaft wegen des Herstellens oder des Gebrauchs von gefälschten Impfausweisen sowie zu den Auswirkungen auf das Führungszeugnis und den Arbeitsplatz…
 
§ 277 StGB (Strafgesetzbuch)
Unbefugtes Ausstellen von Gesundheitszeugnissen

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr unter der ihm nicht zustehenden Bezeichnung als Arzt oder als eine andere approbierte Medizinalperson ein Zeugnis über seinen oder eines anderen Gesundheitszustand ausstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von unbefugtem Ausstellen von Gesundheitszeugnissen verbunden hat, Impfnachweise oder Testzertifikate betreffend übertragbare Krankheiten unbefugt ausstellt.
 
§ 279 StGB (Strafgesetzbuch)
Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse

Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr von einem Gesundheitszeugnis der in den §§ 277 und 278 bezeichneten Art Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist.
Die in 2021 vom Gesetzgeber neu gefassten §§ 277 und 279 des Strafgesetzbuches (StGB) stellen die Herstellung und den Gebrauch von einem gefälschten Impfpass/Impfausweis beziehungsweise von einem falschen Impfzertifikat neben Geldstrafe mit Freiheitsstrafe unter Strafe.
Schwerpunkunkt und Hauptziel der Verteidigung in Ermittlungsverfahren wegen Herstellung oder Gebrauch von von gefälschten Impfdokumenten sind damit die Sicherung der Freiheit des Mandanten, die Vermeidung der Vollstreckung einer Gefängnisstrafe und die Verhinderung eines Eintrages im Führungszeugnis beziehungsweise die sonstige Sicherung der beruflichen Existenz.
 

Freiheitsstrafe oder Geldstrafe

Welche Strafe in einem konkreten Fall zu verhängen ist, wird von den in einem Strafverfahren beteiligten Juristen (Rechtsanwalt/Verteidigung, Staatsanwaltschaft, Gericht) nach den in § 46 Strafgesetzbuch (StGB) normierten Grundsätzen der Strafzumessung ermittelt.

Hiernach ist die konkrete Schuld im Einzelfall Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen. Bei der Zumessung werden weiter die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander abgewogen. Dabei kommen namentlich unter anderem in Betracht die Beweggründe und die Ziele des Täters, die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
Kommt nach diesen Grundsätzen nun eine Freiheitsstrafe in Betracht, setzt bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr nach § 56 StGB (Strafgesetzbuch) das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Das Gericht kann unter diesen Voraussetzungen auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen. 
 
Wie oben ausgeführt, können nach dem Strafgesetzbuch (§ 56) Strafen von bis zu 1 Jahr unter bestimmten Voraussetzungen zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
 
Das Gericht kann unter diesen Voraussetzungen auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die 2 Jahre nicht übersteigt (nicht höher), zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen. Bei einer Gesamtstrafe von über 2 Jahren ist eine Bewährung nicht mehr möglich.
 
Auch gerade aus diesem Grund ist es auch so enorm wichtig, bereits unmittelbar nach dem Kontakt mit der Polizei oder nach Erhalt der Vorladung der Polizei einen Rechtsanwalt für Strafrecht und Strafverteidigung einzuschalten. Denn dann kann die Zeit des nun laufenden Ermittlungsverfahrens optimal für effektive Verteidigungsmaßnahmen genutzt werden.
 
Auch bei diesem Beitrag ist zu beachten, dass dessen kurze Ausführungen lediglich einen ersten groben Überblick über die aktuelle Rechtslage um den Bereich §§ 277, 279 StGB und einen Einblick in das äußerst komplexe strafrechtliche Ermittlungsverfahren und seine Rechtsfolgen geben können.
 
In keinem Fall können sie eine individuelle Rechtsberatung ersetzen, da jeder Fall grundsätzlich anders gelagert und anders zu handhaben ist.

 
Auswirkungen auf Beruf und Arbeitsplatz

Gerade bei Ermittlungsverfahren und Strafverfahren gegen Personen, die ein „sauberes“ Führungszeugnis benötigen oder die einer Zuverlässigkeitsüberprüfung (zum Beispiel ZÜP ZUP § 7 LuftSiG) oder Sicherheitsüberprüfung unterliegen oder die eine Genehmigung, Lizenz, Zulassung oder Approbation innehaben, ist es daher zur Aufrechterhaltung der Zuverlässigkeit und damit zur Sicherung der weiteren beruflichen Existenz unabdingbar, zur professionellen Betreuung des Verfahrens möglichst frühzeitig einen entsprechend spezialisierten Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger des Vertrauens einzuschalten.

Dies sollte nicht nur bei bereits existierenden Vorstrafen im Führungszeugnis bzw. Bundeszentralregister, sondern vor allem bei gerade laufenden Ermittlungsverfahren - auch wenn etwa die nächste Zuverlässigkeitsüberprüfung erste viel später ansteht - gemacht werden. Im Rahmen der Strafverteidigung gilt es dabei, durch eine sorgfältige, an den Erfordernissen der jeweiligen verwaltungs- und berufsrechtlichen Regelungen orientierte strafrechtliche Betreuung des Ermittlungsverfahrens ein solides Fundament für die (oft erst Jahre später) anstehende verwaltungsrechtliche Prüfung zu bilden (z.B. wiederum die ZÜP nach § 7 LuftSiG alle 5 Jahre).
 
Ist das Strafverfahren bereits abgeschlossen, gilt es die dort getroffenen Feststellungen und Rechtsfolgen an den Erfordernissen der jeweiligen Zuverlässigkeitsregelungen orientiert juristisch für die zuständige Verwaltungsbehörde aufzubereiten. Erlangt zudem der Arbeitgeber auf die eine oder andere Art Kenntnis von dem laufenden Ermittlungs- oder Zuverlässigkeitsverfahren, sind unverzüglich die arbeitsrechtliche Situation anwaltlich zu prüfen und ggf. geeignete (Gegen-) Maßnahmen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes und zur Sicherung der Existenz bzw. Lebensgrundlage einzuleiten. 
 
Nicht jedes Strafverfahren und nicht jedes (negative) Zuverlässigkeitsverfahren berechtigt den Arbeitgeber zu einer Kündigung, einer Suspendierung oder zum Entzug einer Zulassung. Dies z.B. unter anderem auch durch die Prüfung und Durchführung der vorzeitigen Löschung eines Eintrages im Führungszeugnis oder Bundeszentralregister. Gemäß § 39 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) kann die vorzeitige Nichtaufnahme einer Verurteilung in das Führungszeugnis beim Bundesamt für Justiz in Bonn beantragt werden.

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