Neufassung des § 184b StGB (Strafgesetzbuch) ab Juli 2021... [...]
(3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
Nach § 184b StGB der neuen Fassung ist bereits der Besitz einer einzigen kinderpornographischen Datei, also beispielsweise eines Bildes, ein Verbrechen und als solches mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 1 Jahr Freiheitsstrafe strafbewehrt. Eine Geldstrafe oder Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit oder gegen Auflagen beim Vorwurf der Verbreitung, des Erwerbs oder des Besitzes von Kinderpornografie ist inzwischen grundsätzlich nicht mehr möglich!
Schwerpunkunkt und Hauptziel der Verteidigung in Ermittlungsverfahren nach § 184b StGB wegen Besitz und Verbreiten von Kinderpornographie sind damit seit dem 01. Juli 2021 die Sicherung der Freiheit des Mandanten und die Vermeidung der Vollstreckung einer mehrjährigen Gefängnisstrafe.
Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt nach § 56 StGB (Strafgesetzbuch) das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. 2Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Das Gericht kann unter diesen Voraussetzungen auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. 2Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.
"Ist Bewährung denn immer möglich?"
Wie oben ausgeführt, können nach dem Strafgesetzbuch (§ 56) Strafen von bis zu 1 Jahr unter bestimmten Voraussetzungen zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
Das Gericht kann unter diesen Voraussetzungen auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die 2 Jahre nicht übersteigt (nicht höher!), zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.
Bei einer Gesamtstrafe von über 2 Jahren ist eine Bewährung nicht mehr möglich!
Gerade für die Frage der Bewährung ist die medizinisch-psychologische bzw. psychotherapeutische Aufarbeitung der Tat von äußerster Wichtigkeit und größter Bedeutung!! Ihr Rechtsanwalt wird das mit Ihnen besprechen.
Auch gerade aus diesem Grund ist es auch so enorm wichtig, bereits unmittelbar nach der Hausdurchsuchung oder nach Erhalt der Vorladung der Polizei einen Rechtsanwalt für Strafrecht und Strafverteidigung einzuschalten. Denn dann kann die doch (glücklicherweise) recht lange Zeit der Auswertung der beschlagnahmten/sichergestellten Gegenstände (im bundesweiten Durchschnitt derzeit 6 – 9 Monate) optimal für effektive Verteidigungsmaßnahmen wie z.B. die Durchführung einer psychotherapeutischen Exploration und/oder therapeutischen Aufarbeitung zur Vermeidung einer Inhaftierung genutzt werden.
Die freiwillige und eigenverantwortliche Absolvierung einer Therapie bis zum Abschluss der Ermittlungen und einer etwaigen Gerichtsverhandlung wird in der Regel auch durch entsprechendes Betreiben Ihres Rechtsanwaltes sich senkend auf die zu einer Bewährung zu verhängende Geldauflage (oftmals 2-3 Nettogehälter je nach Gericht und Staatsanwaltschaft) auswirken.
BITTE BEACHTEN SIE :
Auch bei diesem Beitrag ist zu beachten, dass dessen kurze Ausführungen lediglich einen ersten groben Überblick über die aktuelle Rechtslage um den Bereich Kinderpornographie, 184b StGB und einen Einblick in das äußerst komplexe strafrechtliche Ermittlungsverfahren und seine Rechtsfolgen geben können.
In keinem Fall können sie eine individuelle Rechtsberatung ersetzen, da jeder Fall grundsätzlich anders gelagert und anders zu handhaben ist.
Auswirkungen auf Beruf und Arbeitsplatz...
Gerade bei Ermittlungsverfahren und Strafverfahren gegen Personen, die ein „sauberes“ Führungszeugnis benötigen oder die einer Zuverlässigkeitsüberprüfung oder Sicherheitsüberprüfung unterliegen oder die eine Genehmigung, Lizenz, Zulassung oder Approbation innehaben, ist es daher zur Aufrechterhaltung der Zuverlässigkeit und damit zur Sicherung der weiteren beruflichen Existenz unabdingbar, zur professionellen Betreuung des Verfahrens möglichst frühzeitig einen entsprechend spezialisierten Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger des Vertrauens einzuschalten.
Dies sollte nicht nur bei bereits existierenden Vorstrafen im Führungszeugnis bzw. Bundeszentralregister, sondern vor allem bei gerade laufenden Ermittlungsverfahren - auch wenn etwa die nächste Zuverlässigkeitsüberprüfung erste viel später ansteht - gemacht werden. Im Rahmen der Strafverteidigung gilt es dabei, durch eine sorgfältige, an den Erfordernissen der jeweiligen verwaltungs- und berufsrechtlichen Regelungen orientierte strafrechtliche Betreuung des Ermittlungsverfahrens ein solides Fundament für die (oft erst Jahre später) anstehende verwaltungsrechtliche Prüfung zu bilden (z.B. die ZÜP nach § 7 LuftSiG alle 5 Jahre).
Ist das Strafverfahren bereits abgeschlossen, gilt es die dort getroffenen Feststellungen und Rechtsfolgen an den Erfordernissen der jeweiligen Zuverlässigkeitsregelungen orientiert juristisch für die zuständige Verwaltungsbehörde aufzubereiten. Erlangt zudem der Arbeitgeber auf die eine oder andere Art Kenntnis von dem laufenden Ermittlungs- oder Zuverlässigkeitsverfahren, sind unverzüglich die arbeitsrechtliche Situation anwaltlich zu prüfen und ggf. geeignete (Gegen-) Maßnahmen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes und zur Sicherung der Existenz bzw. Lebensgrundlage einzuleiten.
Nicht jedes Strafverfahren und nicht jedes (negative) Zuverlässigkeitsverfahren berechtigt den Arbeitgeber zu einer Kündigung, einer Suspendierung oder zum Entzug einer Zulassung. Dies z.B. unter anderem auch durch die Prüfung und Durchführung der vorzeitigen Löschung eines Eintrages im Führungszeugnis oder Bundeszentralregister. Gemäß § 39 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) kann die vorzeitige Nichtaufnahme einer Verurteilung in das Führungszeugnis beim Bundesamt für Justiz in Bonn beantragt werden.