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Berufe Luftsicherheitskontrollkraft §§ 8, 9 LuftSiG und Luftsicherheitsassistent nach § 5 LuftSiG (DVO (EU) 2015/1998) und die Zuverlässigkeit ZÜP nach § 7 LuftSiG

Thomas Amann • Feb. 18, 2022
Dieser Blog ist aus der Rubrik Rechtsanwalt Luftsicherheit und Zuverlässigkeit und richtet sich an die folgenden Berufsgruppen nach DVO (EU) 2015/1998 ...

...Luftsicherheitsassistent (sog. 5er) Beleihung nach § 5 LuftSiG Luftsicherheitsgesetz
Kontrollen von Passagieren sowie von Handgepäck und Reisegepäck

Luftsicherheitskontrollkraft LSKK (sog. 8er) für Personal und mitgeführte Gegenstände nach § 8 LuftSiG Luftsicherheitsgesetz
Kontrollen von Flughafenpersonal
Allgemeine Sicherheit am Flughafen (Kontrollgänge, Überwachung Dienstleister, Fahrzeugkontrollen)

Luftsicherheitskontrollkraft LSKK (sog. 9er) nach § 9 LuftSiG Luftsicherheitsgesetz
Kontrollkraft für Fracht und Post
Frachtkontrolle und Postkontrolle an Flughäfen und außerhalb von Flughäfen
Umwandelung unsichere Fracht in sichere Fracht 

...und beleuchtet das Verhältnis zu der allgemeinen Zuverlässigkeit ZÜP ZUP nach § 7 LuftSiG in den drei häufigsten Fallkonstellationen.


1)
Die luftsicherheitsrechtliche Situation nach einer sofortigen Untersagung der Berufstätigkeit oder der Entziehung der Zertifizierung durch das Luftfahrtbundesamt LBA für eine weitere Zertifizierung oder Beleihung.

"Verliere ich mit der Entziehung des § 8 oder des § 9 auch die Beleihung nach § 5 durch die Bundespolizei?"


2)
Die luftsicherheitsrechtliche Situation nach einer sofortigen Untersagung der Berufstätigkeit oder der Entziehung der Zertifizierung durch das Luftfahrtbundesamt LBA für die allgemeine Zuverlässigkeit ZÜP ZUP nach § 7 LuftSiG.

"Verliere ich mit der Entziehung des § 8, des § 9 oder des § 5 auch die ZÜP nach § 7 LuftSiG?"


3)
Die umgekehrte luftsicherheitsrechtliche Situation nach einer Entziehung der ZÜP durch die Luftsicherheitsbehörde für die Zertifizierung nach § 5, § 8 und § 9 LuftSiG.

"Verliere ich mit der Entziehung der ZÜP nach § 7 auch die Zertifizierung nach § 8, § 9 oder § 5 LuftSiG?"


Zu allen drei Fragestellungen lässt sich jeweils eine für den Rechtsanwalt unumstößliche und beruflich-existenziell brisante Antwort geben :



1) + 2)
Die Gefahr besteht

3)
JA



Zu 1)

Die Entziehung einer Zertifizierung nach den § 8 oder § 9 LuftSiG führt nicht automatisch zur Rücknahme (oder zunächst sofortigen Untersagung) einer Beleihung nach § 5 LuftSiG, da diese sich von den persönlichen und fachlichen Zuverlässigkeitsanforderungen wesentlich von einer Zertifizierung nach § 8 und § 9 LuftSiG unterscheidet. Jedoch kann die beleihende Bundespolizei oder Polizeibehörde bei Kenntniserlangung unter Umständen den Sachverhalt, der dem Entzug der Zertifizierung oder sofortigen Untersagung zugrundeliegt nach § 5 LuftSiG dahingehend prüfen, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit des Luftverkehrs Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person ergeben. 



Zu 2)

Die Entziehung einer Zertifizierung nach den § 8 oder § 9 LuftSiG beziehungsweise die Rücknahme einer Beleihung nach § 5 LuftSiG führt zwar nicht automatisch zum Widerruf der allgemeinen Zuverlässigkeit ZÜP nach § 7 LuftSiG. Jedoch kann und wird in der Regel die Luftsicherheitsbehörde bei Kenntniserlangung den Sachverhalt, der dem Entzug der Zertifizierung oder sofortigen Untersagung zugrundeliegt nach § 7 Abs. 1a LuftSiG prüfen. Hiernach bewertet die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit der betroffenen Person auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles. Neben z.B. Straftaten oder z.B. der Mitgliedschaft in einer kritischen Vereinigung, ist beim Vorliegen sonstiger Erkenntnisse (= Sachverhalt / Vorwurf, der zur Entziehung der Zertifizierung, zur Rücknahme der Beleihung oder zur zunächst sofortigen Untersagung dessen geführt hat) im Wege der Gesamtwürdigung nämlich zu prüfen, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit des Luftverkehrs Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person ergeben. 



Zu 3)

Voraussetzung für eine Zertifizierung für Personal nach § 8 LuftSiG, für Fracht nach § 9 LuftsiG oder für eine Beleihung nach § 5 LuftSiG ist das Vorliegen der allgemeinen Zuverlässigkeit ZÜP nach § 7 LuftSiG. Das bedeutet, dass mit dem Verlust der ZÜP unabdingbar auch der Widerruf und Verlust einer Zertifizierung nach den §§ 5, 8 und 9 LuftSiG einhergeht.


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