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ZÜP ZUP ZVÜ § 7 LuftSiG - Zuverlässig trotz Verurteilung zu mehr als 60 Tagessätzen?

Thomas Amann • 29. Dezember 2023

§ 7 Abs. 1a Nr. 1 LuftSiG...


Nach dieser Vorschrift im Luftsicherheitsgesetz fehlt es in der Regel an der  Zuverlässigkeit, wenn die betroffene Person wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.

Diese gesetzliche Vermutungswirkung eines sogenannten Regelbeispiels kann jedoch durch besondere Umstände des Einzelfalls widerlegt werden.



So beispielsweise jüngst in einem Zuverlässigkeitsverfahren, in dem die zuständige Luftsicherheitsbehörde (Polizei Frankfurt, Polizeipräsidium) ein Anhörungsverfahren nach § 7 LuftSiG eingeleitet hat wegen Zweifeln an der Zuverlässigkeit nach einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen in 2020 wegen Steuerhinterziehung durch das Amtsgericht Darmstadt.

Im Falle der Ablehnung der beantragten Feststellung der Zuverlässigkeit (ZÜP, ZUP bzw. ZVÜ) hätte unserem Mandanten die fristlose Kündigung seines Arbeitsverhältnisses auf dem Flughafen Frankfurt (Fraport) gedroht.

Als Rechtsanwalt habe ich mich dann unverzüglich gegenüber der Luftsicherheitsbehörde legitimiert, meine Vertretung angezeigt und die Abgabe der Stellungnahme über meine Kanzlei angekündigt. Zur Ausarbeitung und Vorbereitung einer Taktik und Strategie für die Argumentation wurde gleichfalls Fristverlängerung der Stellungnahmefrist beantragt.

Nach Abgabe der juristischen Stellungnahme mit einer zielgerichteten und fokussierten Argumentation zur Widerlegung des Regelvermutungstatbestands aus § 7 Abs. 1a Nr. 1 LuftSiG wurde die Zuverlässigkeit dann festgestellt und erteilt.

Daher :
Sollten Sie zur einer Geldstrafe von mehr als 60 Tagessätzen verurteilt worden sein und der Zuverlässigkeit ZÜP ZUP bzw. ZVÜ nach § 7 LuftSiG unterliegen, wenden Sie sich in jedem Fall an einem auf Zuverlässigkeitsverfahren nach § 7 LuftSiG spezialisierten Rechtsanwalt zur Prüfung, ob in Ihrem Fall trotz der Verurteilung ein Erhalt der Zuverlässigkeit möglich ist.

Sollte das Strafverfahren bzw. Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen sein, kann noch durch eine entsprechende luftsicherheitskonforme und zuverlässigkeitssichernde Strafverteidigung versucht werden, ein Verfahrensbeendigungsszenario zu kreieren, das eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von mehr als 60 Tagessätzen vermeidet. Dies zum Beispiel durch eine Verurteilung zu einer geringeren Geldstrafe oder im Idealfalle durch einen Freispruch, eine Verfahrenseinstellung oder Verwarnung.

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