Dies sind oft die ersten Fragen, die mir als Rechtsanwalt für die Zuverlässigkeit ZÜP ZVÜ nach § 7 LuftSiG im Bereich Luftsicherheit gerade gestellt werden, wenn der Antrag auf Feststellung oder Verlängerung der Zuverlässigkeitsprüfung vom Arbeitgeber bei der zuständigen Luftsicherheitsbehörde eingereicht wurde.
Diese Fragen hatten wir auch schon einmal in Zusammenhang mit der Möglichkeit der vorzeitigen Löschung aus dem Bundeszentralregister oder Führungszeugnis in dem Artikel
erörtert, wollen Sie aber aus gegebenem Anlass noch einmal direkt beleuchten.
D
ie Luftsicherheitsbehörde
fragt bei ihrer Prüfung der beantragten Zuverlässigkeit ZÜP ZUP ZVÜ neben dem Bundeszentralregister auch alle Polizeiinformationssysteme
der einzelnen Bundesländer ab und sieht damit beispielsweise auch eingestellte Ermittlungsverfahren, die nicht im Bundeszentralregister eingetragen sind (§ 3 BZRG).
Denn gerade in diesen Polizeicomputern ist viel mehr eingetragen als etwa im staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister, im Bundeszentralregister oder im Führungszeugnis. Über die Auskünfte aus den Polizei-Datenbanken werden für die Luftsicherheitsbehörden damit auch Einstellungen nach
§ 153 StPO, § 153 StPO , § 153a StPO und § 170 II StPO (Strafprozessordnung) sichtbar.
Es könnte allerdings versucht werden, rechtzeitig vor der Zuverlässigkeitsprüfung die
Einträge in den betroffenen Polizei-Datenbanken zu löschen.
Dies ist über die jeweiligen landesgesetzlichen Regelungen, die Polizeigesetze der Bundesländer auch grundsätzlich möglich und je nach den konkreten Umständen auch faktisch machbar.