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Gefährdung der Zuverlässigkeit ZÜP ZUP § 7 LuftSiG durch Strafbefehl wegen Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 170 StGB

Thomas Amann • 24. Februar 2025
Wegen Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 170 StGB beantragte die Staatsanwaltschaft bei dem zuständigen Amtsgericht den Erlass eines Strafbefehls mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten.

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 170 Verletzung der Unterhaltspflicht
(1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so dass der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
[...]

Damit wäre die  Grenze zur Unzuverlässigkeit (> 60 Tagessätze aus Regelvermutung § 7 Abs. 1a LuftSiG) deutlich überschritten gewesen und die Zuverlässigkeit ZÜP ZUP nach § 7 LuftSiG sowie die Fluglizenz nach § 4 LVG entzogen worden bzw. zumindest erheblich gefährdet gewesen.

Durch eine luftsicherheitsrechtlich und zuverlässigkeitsrechtlich fokussierte Strafverteidigung durch Rechtsanwalt zur Sicherung der Zuverlässigkeit ZVÜ ZÜP ZUP und der Lizenz ATPL  bei anstehender Verlängerung der Zuverlässigkeit ZÜP durch Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 LuftSiG konnte das Strafverfahren in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht zu einer Einstellung nach § 153a StPO gebracht werden.



W I C H T I G  :

Sollte das strafrechtliche Ermittlungsverfahren noch laufen und noch nicht durch Strafbefehl oder Urteil abgeschlossen sein, sollte im Rahmen der Strafverteidigung von dem im Strafverfahren verteidigenden Rechtsanwalt bzw. der verteidigenden Rechtsanwältin unbedingt versucht werden, eine Verfahrenseinstellung zu erreichen.


Bitte beachten Sie auch bei diesem Beitrag, dass dessen kurze Ausführungen lediglich einen ersten groben Überblick über die aktuelle Rechtslage um den Bereich Zuverlässigkeit ZÜP ZUP ZVÜ nach § 7 LuftSiG bei Ermittlungsverfahren und Strafverfahren und den darin enthaltenen Regelungskomplex des Regelvermutungstatbestandes auch § 7 Abs. 1a Nr. 1 LuftSiG geben können.

In keinem Fall können sie eine individuelle Rechtsberatung ersetzen, da jeder Fall grundsätzlich anders gelagert und anders zu handhaben ist.

Gerade bei Personen, die Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Luftsicherheitsgesetz unterliegen, ist es daher zur Aufrechterhaltung der Zuverlässigkeit und damit zur Sicherung der weiteren beruflichen Existenz unabdingbar, möglichst frühzeitig einen entsprechend spezialisierten Rechtsanwalt einzuschalten.

Dies vor allem, wenn durch Zweifel an der Zuverlässigkeit ZÜP nach § 7 LuftSiG oder gar deren Widerruf oder Versagung, der Entzug der Arbeitsgrundlage und eine Kündigung durch den Arbeitgeber droht.

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