Im Zuge einer weiteren Verschärfung der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 LuftSiG
Luftsicherheitsgesetz – die sogenannte ZÜP ZUP oder ZVÜP - für den Luftverkehr hat die Bundesregierung eine bereits in 2020 geplante verschärfte Kontrolle von Personen, die im Luftverkehr arbeiten, mittlerweile gesetzlich umgesetzt.
Direkte und für Arbeitnehmer deutlich spürbare Auswirkungen hat diese Verschärfung durch einen deutlichen strengeren Prüfungsmaßstab, den die Luftsicherheitsbehörden bundesweit ansetzen.
In vielen Fällen kommt es zu einer Entziehung der Zuverlässigkeit und unmittelbar darauf zu einer Sperrung des Flughafenausweises oder gar zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber.
Ist die Zuverlässigkeit gefährdet (= in Fällen, in denen Betroffene von der Luftsicherheitsbehörde ein Anhörungsschreiben erhalten), bereits entzogen oder hat der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag bereits gekündigt oder droht am Ende der Kurzarbeit die Kündigung?
Dann sollten Betroffene sich neben der Anfechtung der Maßnahmen der Luftsicherheitsbehörde bezüglich der Zuverlässigkeit
sich auch unverzüglich von einem Rechtsanwalt oder einer Kanzlei für Arbeitsrecht mit Schwerpunkt Luftrecht/Luftsicherheit beraten lassen.
Wichtig!
Dabei ist auf jeden Fall die knappe Frist von 3 Wochen für eine Kündigungsschutzklage zwingend zu beachten.
Ein Rechtsanwalt oder Fachanwalt spezialisiert auf das Arbeitsrecht berät und vertritt Arbeitnehmer bei einer Kündigung, einer Kündigungsschutzklage, bei Lohnfortzahlung, bei alternativer Beschäftigung, bei einem Aufhebungsvertrag und beim Aushandeln von Abfindungen. Ebenso auch bei Abmahnungen, bei Problemen mit dem Zeugnis, bei Teilzeit und Elternzeit und weiteren Fragen zum Arbeitsrecht, die mit der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit in Zusammenhang stehen.
Bitte beachten Sie...
Auch bei diesem Beitrag ist zu beachten, dass dessen kurze Ausführungen lediglich einen ersten groben Überblick über die aktuelle Rechtslage um den Bereich Arbeitsrecht und Kündigung bei fehlender Zuverlässigkeit ZÜP ZUP und einen Einblick in das äußerst komplexe arbeitsrechtliche Kündigungsschutzverfahren und seine Rechtsfolgen geben können.
In keinem Fall können sie eine individuelle Rechtsberatung ersetzen, da jeder Fall grundsätzlich anders gelagert und anders zu handhaben ist.
Gerade bei Ermittlungsverfahren und Strafverfahren gegen Personen, die Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Luftsicherheitsgesetz unterliegen, ist es daher zur Aufrechterhaltung der Zuverlässigkeit und damit zur Sicherung der weiteren beruflichen Existenz unabdingbar, zur professionellen Betreuung des Verfahrens möglichst frühzeitig einen entsprechend spezialisierten Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger des Vertrauens einzuschalten.
Dies sollte nicht nur bei bereits existierenden Vorstrafen im Führungszeugnis bzw. Bundeszentralregister, sondern vor allem bei gerade laufenden Ermittlungsverfahren - auch wenn die nächste ZUP (ZÜP) erste viel später ansteht - gemacht werden. Im Rahmen der Strafverteidigung gilt es dabei, durch eine sorgfältige, an den Erfordernissen des Luftsicherheitsgesetzes orientierte strafrechtliche Betreuung des Ermittlungsverfahrens ein solides Fundament für die (oft erst Jahre später) anstehende ZUP zu bilden. Ist das Strafverfahren bereits abgeschlossen, gilt es die dort getroffenen Feststellungen und Rechtsfolgen an den Erfordernissen des Luftsicherheitsgesetzes orientiert juristisch für die ZUP-Behörde aufzubereiten.
Erlangt zudem der Arbeitgeber auf die eine oder andere Art Kenntnis von dem laufenden Ermittlungs- oder Zuverlässigkeitsverfahren, sind unverzüglich die arbeitsrechtliche Situation anwaltlich zu prüfen und ggf. geeignete (Gegen-) Maßnahmen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes und zur Sicherung der Existenz bzw. Lebensgrundlage einzuleiten. Nicht jedes Strafverfahren und nicht jedes (negative) Zuverlässigkeitsverfahren berechtigt den Arbeitgeber zu einer Kündigung, einer Suspendierung oder zum Entzug einer Zulassung.
Dies z.B. unter anderem auch durch die Prüfung und Durchführung der vorzeitigen Löschung eines Eintrages im Führungszeugnis oder Bundeszentralregister. Gemäß § 39 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) kann die vorzeitige Nichtaufnahme einer Verurteilung in das Führungszeugnis beim Bundesamt für Justiz in Bonn beantragt werden.