Da war doch etwas in den letzten 5 Jahren seit der letzten ZÜP…
Dieses Szenario erwischt viele von dem Erfordernis der ZÜP nach § 7 LuftSiG Betroffenen oft schlagartig und heftig. Nämlich in der Regel kurz vor der Abgabe des Antrages auf Feststellung oder Verlängerung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit nach dem Luftsicherheitsgesetz.
Als konsultierter Rechtsanwalt bekomme ich dann die folgenden 3 Fragen gestellt.
1.
Wird die Luftsicherheitsbehörde meine Vorstrafe sehen?
2.
Kann ich meine Vorstrafe vorher löschen lassen?
3.
Bin ich zuverlässig trotz der Vorstrafe?
Zu Frage 1
Sieht die Luftsicherheitsbehörde (zum Beispiel Luftamt Südbayern, Regierung von Oberbayern, Regierungspräsidium Stuttgart, Polizeipräsidium Frankfurt, Bezirksregierung Düsseldorf, LBV Berlin-Brandenburg oder Hansestadt Hamburg) diese Vorstrafe?
In 99% aller Fälle : Ja.
Auch dann, wenn es sich um eine Geldstrafe unter 90 Tagessätze und damit unterhalb der Eintragungsgrenze für das Führungszeugnis handelt.
Dies deswegen, weil die Zuverlässigkeitsbehörde = die
Luftsicherheitsbehörde
bei Verfahren nach
§ 7 LuftSiG
nach Eingang des Antrages auf Erteilung der Zuverlässigkeit zumindest in den Bundesländern, in denen sich der Antragsteller sich in den letzten Jahren aufgehalten hat und manchmal auch in allen Bundesländern, die dortigen
Polizeicomputer
(Datenbanken, Polizeiinformationssysteme) über das jeweilige Landeskriminalamt (LKA) abfragt.
Hinweis!
Dies gilt für ZÜP-Verfahren nach § 7 LuftSiG und auch zum Beispiel bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 13a HSOG. In anderen Verfahren zur Prüfung, ob jemand zuverlässig ist, gelten mitunter ganz andere
Regelungen. So zum Beispiel bei der Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG (Waffengesetz) für den Waffenschein oder den Jagdschein / die Jägerprüfung.
Und gerade in diesen Polizei-Registern ist weitaus mehr
eingetragen, als etwa im staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister, im Bundeszentralregister oder im Führungszeugnis. Über die Auskünfte aus den Polizei-Datenbanken werden für die Luftsicherheitsbehörden damit auch Einstellungen
nach § 153 StPO, § 153 StPO , § 153a StPO und § 170 II StPO
(Strafprozessordnung) sichtbar.
Daher bringt es auch absolut nichts,
im Vorfeld zu Versuchen, über einen Antrag nach § 39 BZRG oder § 49 BZRG (Bundeszentralregistergesetz) eine Eintragung / Vorstrafe vorzeitig löschen beziehungsweise tilgen zu lassen.
Zu Frage 2
Nach den Ausführungen zu Frage 1 könnte allerhöchstens angedacht werden, zu versuchen, vor der Zuverlässigkeitsprüfung ZÜP die Einträge in den betroffenen Polizei-Datenbanken zu löschen. Dies ist über die jeweiligen landesgesetzlichen Regelungen, die Polizeigesetze der Bundesländer auch grundsätzlich möglich und je nach den konkreten Umständen auch möglich. Zeitlich ist das aber je nach zeitlichem Vorlauf bis zur ZÜP-Überprüfung aber oft schwierig...
Was kann dann präventiv vor der ZÜP getan werden?
In jedem Fall aber kann Ihr Rechtsanwalt für Zuverlässigkeit durch einen entsprechenden Antrag auf Auskunft
sehen, was auch die Zuverlässigkeitsbehörde sehen wird und darauf aufbauend mit Ihnen weitere präventive Maßnahmen
besprechen und umsetzen. So zum Beispiel eben doch der Versuch der vorzeitigen Löschung und / oder die luftsicherheitsrechtliche Aufarbeitung
der Vorstrafe für die ZÜP.
Dieser Satz führt auch direkt
Zu Frage 3
Bin ich zuverlässig trotz einer Vorstrafe oder einer eingetragenen Einstellung mit Geldauflage, wie zum Beispiel nach § 153a StPO?
Sieht die Luftsicherheitsbehörde eine solche, wird Sie in der Regel ein Anhörungsverfahren nach § 7 LuftSiG
einleiten und Zweifel an Ihrer Zuverlässigkeit äußern. So in der Regel auch
bei einer Verfahrenseinstellung gegen eine Auflage (§ 153a StPO). In begründeten Fällen auch bei einer Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder mangels Tatverdacht (§ 170 II StPO).
Wie ein solches ZÜP-Anhörungsverfahren in Ihrem Fall abläuft und wie Ihre Chancen für den Erhalt der ZÜP sind, lesen Sie bitte unsere entsprechenden Veröffentlichungen.
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