Mit dem neuen Cannabisgesetz (Abgekürzt CanG) wird seit dem 01.04.2024 der private Eigenanbau durch Erwachsene zum Eigenkonsum sowie der gemeinschaftliche, nicht-gewerbliche Eigenanbau von Cannabis in Anbauvereinigungen legalisiert.
Damit einher geht auch eine Legalisierung des Besitzes von Cannabis, Marihuana und Haschisch unter bestimmten Voraussetzungen.
So dürfen nach § 3 CanG (Erlaubter Besitz von Cannabis) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum besitzen. An ihrem Wohnsitz sogar 50 Gramm.
Cannabis ist der Name der indischen Hanfpflanze, die den psychoaktiven Wirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC) enthält. In unseren Breitengraden sind die zwei Cannabis-Varianten Haschisch und Marihuana gebräuchlich. Als Marihuana (Gras) bezeichnet man die getrockneten Blütenblätter, Stängel und Blätter der Pflanze. Unter Haschisch (Dope, Shit, Piece) versteht man das getrocknete Harz aus den Drüsenhaaren der weiblichen Pflanze.
"Herr Rechtsanwalt Amann, was bedeutet das nun für meine Zuverlässigkeit und für mein ZÜP-Verfahren?"
Diese Frage bekomme ich als Anwalt mit dem Schwerpunkt der Zuverlässigkeitsüberprüfung ZÜP (auch ZUP oder ZVÜ) nach § 7 LuftSiG in den letzten Wochen seit der Geltung des neuen Cannabisgesetzes fast täglich gestellt...
Zur Beantwortung dieser Frage ist nun zu unterscheiden zwischen den beiden Prüfungssträngen, die das Gesetz zur Sicherung der Luftsicherheit (LuftSiG) in § 7 bei einer Zuverlässigkeitsprüfung bei Vorliegen eines Betäubungsmittelsachverhaltes durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde vorsieht.
Prüfung 1 : Verstoß gegen die Rechtsordnung (§ 7 Abs. 1a Alt. 1 LuftSiG)
Nach dieser Vorschrift bewertet die Behörde die Zuverlässigkeit auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles. Dabei fehlt es grundsätzlich insbesondere an der erforderlichen Zuverlässigkeit, wenn die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist und seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung 5 Jahre – beziehungsweise 10 Jahre bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und mehr - noch nicht verstrichen sind.
Siehe auch... Zuverlässigkeit trotz mehr als 60 Tagessätze?
Zunächst ist nun festzustellen,
ob
im konkreten Einzelfall diese sogenannte Regelvermutung des § 7 Abs. 1a LuftSiG ihrem Regelungssinn und Regelungszweck nach in Bezug auf die vorliegenden Verurteilungen nach Einführung des neuen Cannabisgesetzes (CanG)
noch Anwendung finden kann, da der Gesetzgeber durch Einführung dieses neuen Gesetzes eine vollkommen neue Unrechtswertung des Besitzes von Cannabis und mithin auch für deren Unterarten Marihuana und Haschisch vorgenommen hat (§ 3 Abs. 1 CanG).
Dies insbesondere in Bezug auf den – wie hier vorliegenden - reinen privaten Besitz zum Eigenkonsum. Dieser führt nämlich nach der neuen Gesetzeslage bei Nichtüberschreitung bestimmter Mengen bei Erwachsenen mittlerweile zur völligen Straffreiheit in noch laufenden, nicht rechtskräftig abgeschlossenen Ermittlungsverfahren (§ 3 CanG).
Dies insbesondere aber auch in Bezug auf die register- und damit verwaltungsrechtlichen Weiterungen einer Verurteilung wegen des Besitzes von Cannabis in Form einer Eintragung im Bundeszentralregister und gegebenenfalls im Führungszeugnis, die nun nach dem neuen § 40 CanG unter den Voraussetzungen der Grenzen des § 3 CanG unverzüglich und unabhängig von den entsprechenden gesetzlichen Fristen aus § 46 BZRG tilgungsfähig wäre.
Prüfung 2 : Alkoholabhängigkeit und Rauschmittelabhängigkeit (§ 7 Abs. 1a Alt. 2 LuftSiG)
Beim Vorliegen entsprechender Erkenntnisse in Bezug auf eine Alkohol-, Rauschmittel- oder Medikamentenabhängigkeit ist – unabhängig von einer erfolgten strafrechtlichen Verurteilung - im Wege der Gesamtwürdigung von der Luftsicherheitsbehörde weiter zu prüfen, ob sich im daraus im konkreten Einzelfall und im Hinblick auf die Sicherheit des Luftverkehrs Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person ergeben.
Soweit Anhaltspunkte für den Missbrauch von Alkohol, Medikamenten oder Betäubungsmitteln vorliegen oder vorliegen darf und muss zur Überprüfung der Zuverlässigkeit die Luftsicherheitsbehörde hierzu die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens oder die Durchführung eines Tests auf Betäubungsmittel nach dem Betäubungsmittelgesetz einfordern.
Da dies eine zulässige Maßnahme zur Sicherstellung einer medizinisch psychologischen Zuverlässigkeit im Sinne des Luftsicherheitsgesetzes darstellt, wird die Legalisierung des Besitzes von Cannabis sich hierauf nicht auswirken können.
Auch bei erlaubtem Besitz und Konsum von Betäubungsmitteln muss – so wie etwa bei Alkohol und Straßenverkehr - sichergestellt sein, dass dadurch keine sicherheitsgefährdende gesundheitliche Einschränkung des nach § 7 LuftSiG zu Überprüfenden vorliegt.
Darf der Arbeitgeber den Flughafenausweis sperren, wenn die Luftsicherheitsbehörde über den ZÜP ZVÜ Antrag noch nicht entschieden hat?
Dieser Artikel setzt unsere Ausführungen aus dem Artikel
Untätigkeitsklage bei zu langer Bearbeitungsdauer des ZÜP-Antrags auf Zuverlässigkeit
fort und beschäftigt sich mit dieser Frage, die an den Rechtsanwalt für den Bereich Luftsicherheit und Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG (die sogenannte ZÜP, ZUP oder ZVÜ) gerade fast täglich herangetragen wird.
Sei es nun die Bezirksregierung BZR Düsseldorf, das Polizeipräsidium Frankfurt, die Regierung von Oberbayern, das Luftamt Südbayern, die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde LBV Berlin-Brandenburg oder die Freie Hansestadt Hamburg - alle Luftsicherheitsbehörden haben derzeit sehr lange Bearbeitungszeiten für Anträge nach § 7 LuftSiG zur Erteilung oder Verlängerung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit.
Neben der Problematik, dass man wegen der noch ausstehenden ZÜP eine neue Arbeit oder Schulung nicht beginnen kann, tritt immer öfter das Problem auf, dass die bisherige ZÜP / ZVÜ abläuft und der Arbeitgeber beziehungsweise Flughafen den von einer positiven Zuverlässigkeit abhängigen Flughafenausweis sperrt.
Darf der Arbeitgeber das denn?
Das kommt darauf an, ob der Antrag auf Verlängerung der Zuverlässigkeit spätestens 3 Monate vor deren Ablauf bei der Luftsicherheitsbehörde gestellt wurde. In diesem Fall tritt dann eine sogenannte gesetzliche Fiktionswirkung gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 LuftSiZÜV ein, nach der die bisherige ZÜP / ZVÜ auch über das Ablaufdatum hinaus gültig bleibt, bis die Luftsicherheitsbehörde über den Verlängerungsantrag entschieden hat.
Die bisherige Zuverlässigkeit ist damit weiter gültig, auch wenn das Ablaufdatum erreicht wurde. Und damit liegen auch über das Ablaufdatum hinaus die Voraussetzungen für den Flughafenausweis (oder auch bspw. für die Fluglizenz) vor.
Der Flughafenausweis darf dann nicht gesperrt werden.
In Fällen, in denen diese Fiktionswirkung nicht greift, erlischt die bisherige ZÜP / ZVÜ mit dem Ablaufdatum und besteht erst dann wieder, wenn die Luftsicherheitsbehörde den Antrag positiv beschieden hat.
Was kann der Rechtsanwalt nun unternehmen, um den Flughafenausweis wieder zu erhalten?
In diesen Fällen kann dann gegen die Luftsicherheitsbehörde mit einer Untätigkeitsklage - gegebenenfalls kombiniert mit einem Eilantrag - vorgegangen werden.
Sollte bei Ihnen also ein solcher Fall vorliegen, kann und sollte Ihr Anwalt, den Sie mit der Unterstützung Ihres Problems mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung beauftragen, der Luftsicherheitsbehörde eine Frist zur Erteilung der ZÜP / ZUP setzen und eine Untätigkeitsklage androhen - gegebenenfalls kombiniert mit einem Eilantrag.
ACHTUNG!
Hierbei muss aber äußerst vorsichtig vorgegangen und § 3 Abs. 5 S. 3 Hs. 2 LuftSiZÜV geprüft werden, der bei einer Ablehnung der ZÜP grundsätzlich eine Wartezeit von 1 Jahr bis zu einem möglichen erneuten Antrag vorsieht.
Siehe dazu auch...
Wenn der Arbeitgeber ein Eilverfahren / einen Eilantrag fordert
Untätigkeitsklage bei zu langer Bearbeitungsdauer
Bitte beachten Sie auch, dass bei diesem Beitrag zu beachten ist, dass dessen kurze Ausführungen lediglich einen ersten groben Überblick über die aktuelle Rechtslage um den Bereich zuverlässig ZÜP ZUP und Straffreiheitsbescheinigung sowie einen Einblick in das äußerst komplexe Luftsicherheitsverfahren der Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG geben können.
In keinem Fall können sie eine individuelle Rechtsberatung ersetzen, da jeder Fall grundsätzlich anders gelagert und anders zu handhaben ist.
Gerade bei Personen, die Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Luftsicherheitsgesetz unterliegen, ist es daher zur Aufrechterhaltung der Zuverlässigkeit und damit zur Sicherung der weiteren beruflichen Existenz unabdingbar, möglichst frühzeitig einen entsprechend spezialisierten Rechtsanwalt einzuschalten.
Dies vor allem, wenn durch Zweifel an der Zuverlässigkeit ZÜP nach § 7 LuftSiG oder gar deren Widerruf oder Versagung, der Entzug einer Fluglizenz droht.
Als Rechtsanwalt mit der Spezialisierung auf die Zuverlässigkeitsüberprüfung und Zuverlässigkeitsprüfung ZÜP ZUP nach § 7 Luftsicherheitsgesetz LuftSiG hat man wiederum derzeit sehr oft und (leider) auch regelmäßig mit dem Sachverhalt zu tun, dass die Luftsicherheitsbehörde eine Entscheidung über einen gestellten Antrag auf Feststellung der Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG verweigert, bis ein laufendes Ermittlungsverfahren abgeschlossen ist.
Das ist regelmäßig für die Antragsteller ein Problem, da staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren in der Regel sehr lange dauern und sie die beantragte Feststellung der ZÜP - ihrer Zuverlässigkeit - meist dringendst zur Aufnahme oder Fortführung einer Arbeitstätigkeit benötigen und eine nicht unerhebliche Verzögerung ihnen arbeitsrechtliche und finanzielle Schäden verursachen könnte.
Darf die Behörde das?
Es kommt darauf an.
Unter Zugrundelegung der Vorschrift des § 4 Abs. 1 LuftSiZÜV muss ein ZÜP-Antrag grundsätzlich innerhalb von 1 Monat beschieden werden.
Soweit gegen den Antragsteller ein oder mehrere Ermittlungsverfahren geführt werden und diese noch andauern, sind dies Erkenntnisse im Sinne des § 7 Abs 1a S. 2 Nr. 1 LuftSiG (laufende Ermittlungsverfahren), die von der Luftsicherheitsbehörde verwertet werden dürfen und auch die positive Feststellung der Zuverlässigkeit blockieren können.
Hierzu müssen sich aber aus den bisherigen Ermittlungsinhalten konkrete Zweifel für die positive Feststellung der Zuverlässigleit nach § 7 LuftSiG ergeben.
Die bloße Existenz einer Strafanzeige beziehungsweise eines Ermittlungsverfahrens reicht hierfür jedoch nicht aus.
Was kann nun unternommen werden, um die ZÜP zu erhalten?
Sollte ein solcher Fall vorliegen, der zur ("vorläufigen") Erteilung der Zuverlässigkeit bis zum Abschluß des laufenden Strafverfahrens berechtigt, kann und sollte Ihr Anwalt, den Sie mit der Unterstützung Ihres Problems mit der Zuverlässigkeitsprüfung beauftragen,
1.
der Luftsicherheitsbehörde eine Frist zur Erteilung der ("vorläufigen") ZÜP / ZUP setzen und eine Untätigkeitsklage androhen - gegebenenfalls kombiniert mit einem Eilantrag - und parallel
2.
unverzüglich gegenüber der ermittelnden Staatsanwaltschaft die Strafverteidigung übernehmen und das Ermittlungsverfahren schnellstmöglich zu einem luftsicherheitskonformen Abschluss bringen.
ACHTUNG!
Bei Punkt 1. muss aber vorsichtig vorgegangen werden, damit nicht etwa eine Ablehnung der ZÜP wegen eines noch laufenden Ermittlungsverfahrens ausgelöst wird, die nach § 3 Abs. 5 S. 3 Hs. 2 LuftSiZÜV eine Wartezeit von 1 Jahr bis zu einem neuen Antrag vorsieht
Siehe auch Übersicht Verfahren Rechtsanwalt Amann Zuverlässigkeit ZÜP ZUP § 7 LuftSiG
Weitere Hinweise zur Strafverteidigung in ZÜP-Verfahren nach § 7 LuftSiG
Auch bei diesem Beitrag ist zu beachten, dass dessen kurze Ausführungen lediglich einen ersten groben Überblick über die aktuelle Rechtslage um den Bereich laufende Strafverfahren und Zuverlässigkeit ZÜP ZUP und einen Einblick in das äußerst komplexe Luftsicherheitsverfahren geben können.
In keinem Fall können sie eine individuelle Rechtsberatung ersetzen, da jeder Fall grundsätzlich anders gelagert und anders zu handhaben ist.
Gerade bei Ermittlungsverfahren und Strafverfahren gegen Personen, die Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Luftsicherheitsgesetz unterliegen, ist es daher zur Aufrechterhaltung der Zuverlässigkeit und damit zur Sicherung der weiteren beruflichen Existenz unabdingbar, zur professionellen Betreuung des Verfahrens möglichst frühzeitig einen entsprechend spezialisierten Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger des Vertrauens einzuschalten.
Dies sollte nicht nur bei bereits existierenden Vorstrafen im Führungszeugnis bzw. Bundeszentralregister, sondern vor allem bei gerade laufenden Ermittlungsverfahren - auch wenn die nächste ZUP (ZÜP) erste viel später ansteht - gemacht werden.
Im Rahmen der Strafverteidigung gilt es dabei, durch eine sorgfältige, an den Erfordernissen des Luftsicherheitsgesetzes orientierte strafrechtliche Betreuung des Ermittlungsverfahrens ein solides Fundament für die (oft erst Jahre später) anstehende ZUP zu bilden. Ist das Strafverfahren bereits abgeschlossen, gilt es die dort getroffenen Feststellungen und Rechtsfolgen an den Erfordernissen des Luftsicherheitsgesetzes orientiert juristisch für die ZUP-Behörde aufzubereiten.
Erlangt zudem der Arbeitgeber auf die eine oder andere Art Kenntnis von dem laufenden Ermittlungs- oder Zuverlässigkeitsverfahren, sind unverzüglich die arbeitsrechtliche Situation anwaltlich zu prüfen und ggf. geeignete (Gegen-) Maßnahmen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes und zur Sicherung der Existenz bzw. Lebensgrundlage einzuleiten. Nicht jedes Strafverfahren und nicht jedes (negative) Zuverlässigkeitsverfahren berechtigt den Arbeitgeber zu einer Kündigung, einer Suspendierung oder zum Entzug einer Zulassung. Dies z.B. unter anderem auch durch die Prüfung und Durchführung der vorzeitigen Löschung eines Eintrages im Führungszeugnis oder Bundeszentralregister. Gemäß § 39 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) kann die vorzeitige Nichtaufnahme einer Verurteilung in das Führungszeugnis beim Bundesamt für Justiz in Bonn beantragt werden.
Als Rechtsanwalt mit der Spezialisierung auf die Zuverlässigkeit ZÜP ZUP nach § 7 Luftsicherheitsgesetz LuftSiG hat man derzeit sehr oft und auch regelmäßig mit der Konstellation zu tun, dass der Mandant kurz nach der Entziehung der Zuverlässigkeit ein Schreiben seines Arbeitgebers erhält, in dem dieser ihn neben dem Widerspruch oder der Klage gegen die ZÜP-Entziehung zu der unverzüglichen Einleitung eines Eilverfahrens beziehungsweise einer Eilklage durch Stellung von einem entsprechenden Eilantrag nach § 80 V oder § 123 VwGO auffordert und für den Fall der Nichtstellung die sofortige Kündigung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses androht.
Was ist nun zu tun?
In keinem Fall sollte dem ohne juristische Prüfung und Beratung nachgekommen werden, denn in den meisten Fällen ist aus rechtlichen Gründen ein solcher Eilantrag nach § 80 V VwGO oder nach § 123 VwGO absolut erfolglos und führt dann nicht nur in kürzester Zeit zu einer Ablehnung und Verschlechterung der Erfolgschancen im parallelen Hauptsache-Klageverfahren, sondern im Gegenzu auch zu einer erheblichen Erleichterung der arbeitsrechtlichen Kündigungsmöglichkeiten des Arbeitgebers.
Warum ist das mit der Erleichterung der Kündigung so?
Sobald gegen den Bescheid der Luftsicherheitsbehörde über die Versagung oder den Widerruf der Zuverlässigkeit ZÜP nach § 7 LuftSiG rechtzeitig und formgerecht das Rechtsmittel Klage beziehungsweise Widerspruch eingelegt wird, wird die Entziehung der ZÜP nicht rechtskräftig, solange das Rechtsmittelverfahren nicht letztinstanzlich rechtskräftig abgeschlossen ist. Zwar müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorläufig die Ablehnung der Zuverlässigkeit ZÜP befolgen, aber sie wird eben nicht bestandskräftig.
Und genau diese fehlende Bestandskraft kann - je nach vorliegender konkreter arbeitsrechtlicher Konstellation - die Kündigung des Arbeitsvertrages bis zu 12 Monate verhindern.
Wenn nun aber bereits nach 2 Wochen ein abgelehnter Eilantrag, in dem zudem noch negative Einschätzungen des Verwaltungsgerichts über die Erfolgschancen für die eigentliche Haupt-Klage vorhanden sind, existiert, kann das den Arbeitgeber je nach vorliegender arbeitsrechtlicher Konstellation zu einer sofortigen Kündigung berechtigen.
Ja und kann dann der Arbeitgeber, wenn ich den Eilantrag nicht stelle, nicht gerade deswegen kündigen?
Rein arbeitsrechtlich betrachtet, kann ein Arbeitgeber nicht von einem Arbeitnehmer verlangen, dass er einen aussichtslosen Antrag bei Gericht stellt. Verweigert der Arbeitnehmer dies, kann der Arbeitgeber deswegen nicht kündigen. Eine trotzdem ausgesprochene und darauf gestützte Kündigung wäre dann je nach den konkreten vorliegenden Umständen nicht wirksam und könnte von dem Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage angegriffen werden.
Aber :
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang aber, dass in bestimmten Fällen der Ablehnung der Zuverlässigkeit wiederum die sofortige Einleitung eines Eilverfahrens aber auch möglich und dann auch sehr ratsam sein kann, um schnellstmöglich die verlorene ZÜP wieder zu erhalten.
Daher sollten Betroffene sich bei Problemem mit der Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG möglichst frühzeitig von einem Rechtsanwalt für Zuverlässigkeit ZÜP ZUP nach § 7 LuftSiG oder einer Anwaltskanzlei für Luftrecht und Luftsicherheit beraten lassen.
Weitere Hinweise...
Auch bei diesem Beitrag ist zu beachten, dass dessen kurze Ausführungen lediglich einen ersten groben Überblick über die aktuelle Rechtslage um den Bereich Arbeitsrecht und Kündigung bei fehlender Zuverlässigkeit ZÜP ZUP und einen Einblick in das äußerst komplexe Luftsicherheitsverfahren sowie das arbeitsrechtliche Kündigungsschutzverfahren und seine Rechtsfolgen geben können.
In keinem Fall können sie eine individuelle Rechtsberatung ersetzen, da jeder Fall grundsätzlich anders gelagert und anders zu handhaben ist.
Gerade bei Ermittlungsverfahren und Strafverfahren gegen Personen, die Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Luftsicherheitsgesetz unterliegen, ist es daher zur Aufrechterhaltung der Zuverlässigkeit und damit zur Sicherung der weiteren beruflichen Existenz unabdingbar, zur professionellen Betreuung des Verfahrens möglichst frühzeitig einen entsprechend spezialisierten Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger des Vertrauens einzuschalten. Dies sollte nicht nur bei bereits existierenden Vorstrafen im Führungszeugnis bzw. Bundeszentralregister, sondern vor allem bei gerade laufenden Ermittlungsverfahren - auch wenn die nächste ZUP (ZÜP) erste viel später ansteht - gemacht werden. Im Rahmen der Strafverteidigung gilt es dabei, durch eine sorgfältige, an den Erfordernissen des Luftsicherheitsgesetzes orientierte strafrechtliche Betreuung des Ermittlungsverfahrens ein solides Fundament für die (oft erst Jahre später) anstehende ZUP zu bilden. Ist das Strafverfahren bereits abgeschlossen, gilt es die dort getroffenen Feststellungen und Rechtsfolgen an den Erfordernissen des Luftsicherheitsgesetzes orientiert juristisch für die ZUP-Behörde aufzubereiten. Erlangt zudem der Arbeitgeber auf die eine oder andere Art Kenntnis von dem laufenden Ermittlungs- oder Zuverlässigkeitsverfahren, sind unverzüglich die arbeitsrechtliche Situation anwaltlich zu prüfen und ggf. geeignete (Gegen-) Maßnahmen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes und zur Sicherung der Existenz bzw. Lebensgrundlage einzuleiten. Nicht jedes Strafverfahren und nicht jedes (negative) Zuverlässigkeitsverfahren berechtigt den Arbeitgeber zu einer Kündigung, einer Suspendierung oder zum Entzug einer Zulassung. Dies z.B. unter anderem auch durch die Prüfung und Durchführung der vorzeitigen Löschung eines Eintrages im Führungszeugnis oder Bundeszentralregister. Gemäß § 39 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) kann die vorzeitige Nichtaufnahme einer Verurteilung in das Führungszeugnis beim Bundesamt für Justiz in Bonn beantragt werden.
Bei manchen ZÜP-Inhabern nach § 7 LuftSiG ist zum Beispiel bei einem Tätigkeitswechsel oder einer Änderung oder Erweiterung des Einsatzbereiches im Rahmen der Berechtigung zum Zugang zu Liegenschaften im Sinne von § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) zu prüfen, ob den Polizei- und Strafverfolgungsbehörden Erkenntnisse vorliegen, die dem Zugang zur Liegenschaft entgegenstehen. Dies geschieht durch die Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP) gemäß § 13a HSOG.
Eine bereits erfolgreich durchlaufene ZÜP nach § 7 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) entbindet hiervon nicht.
Zu diesem Zweck werden die von dem zu Überprüfenden erhobenen personenbezogenen dem Hessischen Landeskriminalamt (HLKA) zur Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung zur Verfügung gestellt. Das HLKA prüft dabei anhand von Datenbeständen der Polizeien des Bundes und der Länder (nicht nur Führungszeugnis oder erweitertes Führungszeugnis), im Fall von Erkenntnissen in Strafverfahren auch der Justizbehörden und Gerichte, ob etwas über den zu Überprüfenden gespeichert ist, das aus Gründen der Sicherheit seinem Einsatz in den Liegenschaften entgegen steht (§ 13a Abs. 2 Satz 2 HSOG).
In dieser Zuverlässigkeitsüberprüfung wird – wie auch bei der ZÜP nach § 7 LuftSiG - im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung eine Würdigung aller relevanten Erkenntnisse, etwa strafrechtlicher Verurteilungen, noch anhängiger und gegebenenfalls auch eingestellter Ermittlungsverfahren sowie Strafverfahren ohne gerichtliche Verurteilungen, vorgenommen.
Damit sind zwar die Prüfungsquellen bei einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 13a HSOG in etwa die gleichen wie bei der ZÜP nach § 7 LuftSiG, der Prüfungsmaßstab ist jedoch ein anderer.
Ziel der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 13a HSOG ist es, zu verhindern, dass in sicherheitsrelevanten Bereichen und Liegenschaften Personen unbeaufsichtigt tätig werden, bei denen zu befürchten ist, dass sie Handlungen vornehmen, die nachteilige Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen haben könnten.
Nach der Zielsetzung in einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Luftsicherheitsgesetz § 7 LuftSiG hingegen ist zuverlässig, wer zweifelsfrei die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen und Sabotageakten, jederzeit im vollem Umfang zu erfüllen.
Beiden Zuverlässigkeitsüberprüfungen gemein ist allerdings der Umstand, dass es bei den der Beurteilung zugrunde liegenden Straftaten sich dabei nicht um luftverkehrsrechtliche Verstöße handeln muss. Es ist in der Tat so, dass jegliche Straftaten eines Betroffenen die Zuverlässigkeit in Frage stellen. Allerdings bedarf es beim Fehlen eines unmittelbaren Bezuges der Tat zum Prüfungszweck regelmäßig näherer Anhaltspunkte, dass und warum die abgeurteilte Tat im Einzelnen auf ein Gefährdungspotential für die Sicherheit schließen lässt. Bei der Bewertung der Erkenntnisse ist dabei sowohl bei einer Prüfung nach § 7 LuftSiG als auch bei einer ZÜP nach § 13a HSOG zu berücksichtigen, dass bereits ein geringer Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit ausreicht, um die Zuverlässigkeit zu verneinen. Gerade bei der ZÜP nach § 7 LuftSiG reicht im Hinblick auf das hochwertige Rechtsgut der Luftsicherheit und die damit verbundenen hohen Risiken bereits eine geringe Eintrittswahrscheinlichkeit eines Schadens aus, um einen Betroffenen wegen in dessen Person liegender Risiken von der Tätigkeit im Luftverkehrt auszuschließen. So z.B. in den gefährdeten Bereichen eines Verkehrsflughafens.
Nach durchgeführter Zuverlässigkeitsüberprüfung gibt dann das Hessische Landeskriminalamt gegenüber der Ersuchenden Stelle ZÜP eine Rückmeldung, ob Sicherheitsbedenken vorliegen.
Soweit eine Mitteilung gemäß § 13a Abs. 3 S. 2 HSOG an die ersuchende Stelle dergestalt erfolgt, dass Sicherheitsbedenken bestehen, kann und sollte zur Sicherung und Erhaltung der beruflichen Existenz hiergegen Widerspruch eingelegt werden.
Daher sollte präventiv zur Vermeidung einer negativen Zuverlässigkeitsüberprüfung gerade bei noch laufenden Ermittlungsverfahren und Strafverfahren gegen Personen, die Zuverlässigkeitsüberprüfungen unterliegen, zur Aufrechterhaltung der Zuverlässigkeit und damit zur Sicherung der weiteren beruflichen Existenz, möglichst frühzeitig ein entsprechend spezialisierter Rechtsanwalt oder Strafverteidiger konsultiert werden.
Dies sollte nicht nur bei bereits existierenden Vorstrafen im Führungszeugnis beziehungsweise Bundeszentralregister, sondern vor allem bei gerade laufenden Ermittlungsverfahren - auch wenn die nächste ZUP beziehungsweise ZÜP erste viel später ansteht - gemacht werden.
Im Rahmen der präventiven Strafverteidigung gilt es dann, durch eine sorgfältige,
an den Erfordernissen der Zuverlässigkeitskriterien orientierte
strafrechtliche Betreuung des Ermittlungsverfahrens ein solides Fundament für die (oft erst Jahre später) anstehende ZUP / ZÜP zu bilden.
Ist ein Ermittlungsverfahren bereits abgeschlossen, gilt es die dort getroffenen Feststellungen und Rechtsfolgen an den Erfordernissen des jeweiligen Zuverlässigkeitsgesetzes orientiert juristisch für die ZÜP-Behörde aufzubereiten.
Auch diese kurzen Ausführungen sollen den Betroffenen und Interessierten einen ersten groben Überblick über die aktuelle Rechtslage um diese Rechtsproblematik und einen Einblick in das äußerst komplexe Zuverlässigkeitsverfahren und seine Rechtsfolgen geben. Bitte beachten Sie dabei jedoch, dass dies in keinem Fall eine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann, da jeder Fall grundsätzlich anders gelagert und mithin anders zu handhaben ist.
Die Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP) nach § 13a HSOG
Zuverlässig nach § 7 LuftSiG = Zuverlässig nach § 13a HSOG?
Diese Frage bekommt man als Anwalt in Verfahren über die Zuverlässigkeit ZÜP ZUP nach dem Luftsicherheitsgesetz (§ 7 LuftSiG) häufig gestellt. Denn gerade in diesen Fahren greift eine bestehende Rechtsschutzversicherung oft nicht, wenn der Grund für den Streit mit der Luftsicherheitsbehörde bezüglich der Luftsicherheit eine Straftat oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren ist...
Gerichtskosten Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht erhebt von dem Kläger beziehungsweise der Klägerin einen Gerichtskostenvorschuss in Höhe von derzeit 483,00 € bei einem Streitwert in Höhe von 5.000,00 €, wie er derzeit (Stand 18.11.2022) in Zuverlässigkeitsklagen nach § 7 LuftSiG festgesetzt wird. Das Gericht kann den Streitwert aber auch höher bemessen, mit der Folge, dass sich die Gerichtskosten entsprechend erhöhen.
Dem Kläger werden in den nachfolgenden Fällen Gerichtskosten wieder erstattet beziehungsweise müssen von der Gegenseite übernommen werden.
Gericht entscheidet durch Urteil und gibt der Klage statt
483,00 €
Gericht entscheidet durch Urteil und weist die Klage ab
000,00 €
Die Klage wird vor einer Entscheidung des Gerichts wieder zurückgenommen
322,00 €
(ungefähr
Prozesskostenhilfe
Ist in diesen Klageverfahren möglich. Zu den näheren Voraussetzungen und zum Verfahrensablauf und zur Antragstellung sprechen Sie bitte Ihren Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwaltskanzlei an, die Sie in Ihrer Sache ZUP ZÜP Zuverlässigkeit § 7 LuftSiG beauftragt haben.
Rechtsschutzversicherung
Übernimmt in dem meisten Fällen in diesen Klageverfahren keine Kosten. Kommt aber auf den mit der Versicherung vereinbarten Versicherungsumfang an. Zu den näheren Voraussetzungen und zum Verfahrensablauf und zur Antragstellung sprechen Sie auch hier bitte Ihren Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwaltskanzlei an, die Sie in Ihrer Sache ZUP ZÜP Zuverlässigkeit § 7 LuftSiG beauftragt haben.
Anwaltskosten
Rechtsanwaltsgebühren sind in diesen Klageverfahren individuell nach Komplexität und Aufwand zu berechnen. Abrechnung nach näherer Vereinbarung nach RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) beziehungsweise nach Stundenhonorar oder nach Festpreis, Pauschalpreis. Für eine konkrete Kostenberechnung sprechen Sie wiederum Ihren Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwaltskanzlei an, die Sie in Ihrer Sache ZUP ZÜP Zuverlässigkeit § 7 LuftSiG beauftragt haben.
Diese Ausführungen knüpfen direkt an unsere beiden Artikel
Entzug Lizenz PPL CPL ATPL bei fehlender ZÜP
Achtung! Bei versagter ZÜP droht Verlust der Fluglizenz
und befassen sich mit der Frage, ob man bei einer abgelaufenen, widerrufenen oder noch schwebenden Zuverlässigkeit ZÜP nach § 7 Luftsicherheitsgesetz LuftSiG mit seiner Lizenz noch fliegen darf.
1. Schwebende Zuverlässigkeit und noch laufende Zuverlässigkeitsprüfung
Wurde der Antrag auf Neuerteilung beziehungsweise Verlängerung der Zuverlässigkeit rechtzeitig spätestens 3 Monate vor Ablauf der bisherigen ZÜP gestellt, gilt diese solange - auch über das Ablaufdatum hinaus - bis über den neuen Antrag durch die zuständige Lufticherheitsbehörde entschieden wurde (Zuverlässigkeitsfiktion des § 5 Abs. 2 Satz 2 LuftSiZÜV).
Das bedeutet, dass die bisherige ZÜP solange gilt, bis über den Antrag auf Neufeststellung/Verlängerung entschieden wurde.
2. Abgelaufene oder abgelehnte Zuverlässigkeit ZÜP/ZUP
Ist die bisherige Zuverlässigkeitsprüfung bereits abgelaufen, weil man entweder nicht rechtzeitig den Antrag auf Verlängerung (siehe 1.) oder gar keinen Antrag auf Verlängerung gestellt hat oder der neue Antrag abgelehnt wurde, hat man keine gültige Zuverlässigkeit mehr.
Damit erfüllt man dann nicht mehr die sogenannten Erteilungsvoraussetzungen für die Lizenz, mit der Folge dass die ausstellende Lizenzbehörde (z.B. LBA Luftfahrtbundesamt in Braunschweig) die Lizenz w i d e r r u f e n kann (§ 4 Abs. 3 LuftVG i.V.m. § 15 LuftPersV).
Bis zu einem solchen Widerruf ist die Fluglizenz als solche noch gültig und kann gegebenenfalls noch in eine ausländische Lizenz, die nicht der ZÜP unterliegt, umgeschrieben werden (Ausflaggung).
Aber : Sie kann nicht mehr zum Fliegen eingesetzt werden, da hierfür nach § 11 LuftPersV in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG eine gültige Zuverlässigkeit ZÜP vorliegen muss.
Wichtig!
Sehen Sie aufgrund von Straftaten oder anderen Sachverhalten Probleme bei der Verlängerung Ihrer ZÜP oder läuft gar bereits ein Anhörungsverfahren deswegen bei der Luftsicherheitsbehörde, verlieren Sie auf keinen Fall kostbare Zeit und melden sich unverzüglich bei einer Rechtsanwaltskanzlei, die auf Verfahren nach § 7 LuftSiG spezialisiert ist.
Denn nur (und auch nur dann!) durch die Verhinderung der rechtskräftigen Versagung der Zuverlässigkeit kann auch die Entziehung Ihrer Fluglizenz verhindert oder eine Lizenzumschreibung (Ausflaggung) ermöglicht werden.