Seit dem 15. Januar 2005 gilt ein spezielles Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) in Deutschland, das in seinem § 7 das Verfahren der Zuverlässigkeitsüberprüfung regelt, dem sich jede Person unterziehen muss, die aktiv am Luftverkehr teilnehmen will und zusätzlich alle, die sich in sicherheitsrelevanten Flughafenarealen bewegen wollen.
Seit dem 04.03.2017
galt dann eine neue geänderte und deutlich verschärfte Fassung des Luftsicherheitsgesetzes mit Änderungen in den Bereichen Prüfung vor Ort, Flugverbot, Durchsuchungen, Befragung Arbeitgeber, Drogentest und Zuverlässigkeitskriterien § 7.
Wesentlichste Verschärfung in 2017 war dabei die Einführung einer Regelvermutung der Unzuverlässigkeit bei der ZÜP, wenn eine Vorsatzstraftat mit mindesten 60 Tagessätzen bestraft wurde oder zwei Verurteilungen mit weniger Tagessätzen vorliegen. Dabei muss keinerlei Bezug zum Luftverkehr und zur Luftsicherheit vorliegen. Diese Grenze gilt damit bei jeglicher Art von Strafverfahren. Also auch bei z.B. bei Straftaten aus den Bereichen Steuer, Insolvenz, Sozialabgaben...
Ende April 2020
wurde schließlich ein Gesetz mit weiteren Verschärfungen des LuftSiG (Luftsicherheitsgesetzes) und Änderungen in der Verordnung für Luftfahrtpersonal (LuftPersV) bezüglich Motorsegler- und Motorflugschüler beschlossen.
In der Neufassung des § 7 LuftSiG wird nun festgelegt, dass neben den bisherigen Auskünften von Behörden wie beispielsweise Polizei- und Verfassungsschutzbehörden der Länder, Bundeszentralregister, Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen sowie die Arbeitgeber der letzten fünf Jahre, künftig auch Auskünfte der Bundespolizei, des Zollkriminalamtes, aus dem Erziehungsregister sowie aus dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister zur Beurteilung der Zuverlässigkeit herangezogen werden.
Damit werden weitere Erkenntnisquellen für die Gesamtwürdigung des Einzelfalles nach § 7 Abs. 1 a LuftSiG geöffnet. Die Versagung der Zuverlässigkeit (ZÜP, ZUP) der betroffenen Person wird damit auch durch Umstände hervorgerufen können, die letztlich zu keiner strafrechtlichen Verurteilung geführt haben.
Vor allem noch laufende (Straf-) Verfahren können damit zum echten Problem werden!
Ebenso kommen nun Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Zoll- und Steuervergehen in den Fokus der Zuverlässigkeitsprüfung. So z.B. Ermittlungsverfahren durch ein Hauptzollamt oder Zollfahndungsamt wegen Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz (AMG), Verstoß gegen das Gesetz gegen Doping im Sport (AntiDopG) oder Verstoß gegen die Abgabenordnung (AO).
Zudem wurde die Verordnung über Luftpersonal (LuftPersV) dahingehend geändert, dass die Zuverlässigkeit künftig vor der Aufnahme einer Flugausbildung nachzuweisen ist.
Für Flugsportler gilt künftig, dass Inhaber einer Pilotenlizenz für Segelflugzeuge mit dem Ziel der Erweiterung der Lizenz auf Reisemotorsegler vor Beginn der entsprechenden Ausbildung durch Vorlage einer Mitteilung der zuständigen Luftsicherheitsbehörde nachzuweisen, dass keine Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes bestehen.
Die ZÜP verschärft sich damit immer weiter!
Gibt es Probleme durch eine Vorladung von der Polizei, einem Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft, einem Strafverfahren bei Gericht oder durch eine Vorstrafe? Ab welcher Strafe bzw. Strafhöhe und bei welchem Delikt gibt es Probleme bei der Zuverlässigkeit? Bekomme ich durch das gerade gegen mich laufende Ermittlungsverfahren Probleme mit meiner Zuverlässigkeit? Was kann ein Rechtsanwalt erreichen? Bin ich unzuverlässig? Erfährt mein Arbeitgeber von meinen Vorstrafen? Wird mir meine Zuverlässigkeit aberkannt? Verliere ich meinen Arbeitsplatz?
Das sind nach wie vor die großen Fragen, die Sie vor wie nach der neuen Gesetzesänderung beschäftigen, wenn Sie die Vorladung von der Polizei oder das Anhörungsschreiben der Luftsicherheitsbehörde erhalten haben.
Verlust Fluglizenz durch Verlust Zuverlässigkeit und „Ausflaggung“ :
Ein sehr großes Problem (insbesondere für Berufspiloten) ist nun auch mehr denn je die Verknüpfung der Zuverlässigkeit mit der Gültigkeit Fluglizenz und der Möglichkeit der Abwanderung ins Ausland.
Den Entzug einer noch gültigen Lizenz stützen die Luftfahrtbehörden auf § 29 Absatz 1 LuftVZO. Nach dieser Vorschrift ist die Lizenz zu widerrufen und der Luftfahrerschein oder Ausweis einzuziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind.
Auch bei diesem Beitrag ist zu beachten, dass dessen kurze Ausführungen lediglich einen ersten groben Überblick über die aktuelle Rechtslage um den Bereich Zuverlässigkeit ZÜP ZUP und einen Einblick in das äußerst komplexe Prüfungsverfahren und seine Rechtsfolgen geben. In keinem Fall können sie eine individuelle Rechtsberatung ersetzen, da jeder Fall grundsätzlich anders gelagert und anders zu handhaben ist. Gerade bei Ermittlungsverfahren und Strafverfahren gegen Personen, die Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Luftsicherheitsgesetz unterliegen, ist es daher zur Aufrechterhaltung der Zuverlässigkeit und damit zur Sicherung der weiteren beruflichen Existenz unabdingbar, zur professionellen Betreuung des Verfahrens möglichst frühzeitig einen entsprechend spezialisierten Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger des Vertrauens einzuschalten. Dies sollte nicht nur bei bereits existierenden Vorstrafen im Führungszeugnis bzw. Bundeszentralregister, sondern vor allem bei gerade laufenden Ermittlungsverfahren - auch wenn die nächste ZUP (ZÜP) erste viel später ansteht - gemacht werden. Im Rahmen der Strafverteidigung gilt es dabei, durch eine sorgfältige, an den Erfordernissen des Luftsicherheitsgesetzes orientierte strafrechtliche Betreuung des Ermittlungsverfahrens ein solides Fundament für die (oft erst Jahre später) anstehende ZUP zu bilden. Ist das Strafverfahren bereits abgeschlossen, gilt es die dort getroffenen Feststellungen und Rechtsfolgen an den Erfordernissen des Luftsicherheitsgesetzes orientiert juristisch für die ZUP-Behörde aufzubereiten. Erlangt zudem der Arbeitgeber auf die eine oder andere Art Kenntnis von dem laufenden Ermittlungs- oder Zuverlässigkeitsverfahren, sind unverzüglich die arbeitsrechtliche Situation anwaltlich zu prüfen und ggf. geeignete (Gegen-) Maßnahmen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes und zur Sicherung der Existenz bzw. Lebensgrundlage einzuleiten. Nicht jedes Strafverfahren und nicht jedes (negative) Zuverlässigkeitsverfahren berechtigt den Arbeitgeber zu einer Kündigung, einer Suspendierung oder zum Entzug einer Zulassung. Dies z.B. unter anderem auch durch die Prüfung und Durchführung der vorzeitigen Löschung eines Eintrages im Führungszeugnis oder Bundeszentralregister. Gemäß § 39 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) kann die vorzeitige Nichtaufnahme einer Verurteilung in das Führungszeugnis beim Bundesamt für Justiz in Bonn beantragt werden.