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Kosten der IT-Auswertung bei Ermittlungen nach § 184b StGB wegen Vorwurf Kinderpornografie

Thomas Amann • Mai 01, 2023

Im Strafverfahren nach § 184b StGB wegen Erwerb, Besitz oder Verbreiten von Kinderpornographie beziehungsweise Kinderpornografie steht der Beschuldigte den Ermittlungsbehörden wie den Staatsanwaltschaften und Amts- und Landgerichten oftmals völlig hilflos gegenüber. Kommt es dazu dann noch zu einem Haftbefehl, zu einer Hausdurchsuchung und einer Beschlagnahme sämtlicher PCs/Rechner und Kommunikationsgeräte, befindet sich der Beschuldigte häufig in einer ernsthaften Notsituation.



Dies neben der erheblichen Strafandrohung bereits auch schon wegen der für die Auswertung der sichergestellten Hardware anfallenden Kosten, die der Beschuldigte im Falle einer Verurteilung trägt. 

Die Verteidigung in Strafverfahren wegen Besitzes von Kinderpornographie gestaltet sich für den Rechtsanwalt für Kinderpornographie in Verfahren nach § 184b StGB im Regelfall nach wie vor wie folgt… Mandatsgespräch, Beratung dann schriftliche Verteidigerlegitimation und Antrag auf Akteneinsicht bei Polizei und Staatsanwaltschaft. Bis zur Gewährung der Akteneinsicht Besprechung und Klärung der etwaigen Frage einer polizeilichen Vernehmung und ED-Behandlung (= erkennungsdienstliche Behandlung; Fingerabdrücke/Lichtbilder/DNA-Abstrich) sowie des wichtigen(!) Themenkomplexes der Durchführung einer Therapie/Psychotherapie. Nach Erhalt der Ermittlungsakte juristische Prüfung der Rechtmäßigkeit der etwa durchgeführten Hausdurchsuchung und Beschlagnahmung der Computer oder Festplatten. Nach Erhalt des datenforensischen IT-Gutachtens (= Auswertung der Festplatten) technische Prüfung im Hinblick auf die Beweisbarkeit des Besitzes von kinderpornographischen Bildern (Stichworte: Cache, Bookmarks/Lesezeichen, Links, IP-Adressen) und juristische Prüfung, ob die etwa gefundenen Bilder einen strafrechtlich relevanten Inhalt besitzen (Stichworte: Straflose „Posing-Fotos“, Comics, Manga). Dann Ausarbeitung einer Verteidigungstaktik. Besprechung und Klärung der Frage, wer die Kosten der IT-Auswertung trägt. Im Anschluss daran Aufnahme von Verhandlungen und Gesprächen mit Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht mit Stellung von schriftlichen Anträgen bspw. auf Verfahrenseinstellung (u.U. gegen Geldbuße), oder auf Erlass eines Strafbefehls.

Bei einer Verurteilung trägt nach § 465 StPO (Kostentragungspflicht des Verurteilten) der Beschuldigte auch die Kosten der datenforensischen IT-Auswertung.

Diese können je nach Umfang und Aufwand der durchzuführenden Auswertungsmaßnahmen äußerst erheblich sein und soweit von der Staatsanwaltschaft an externe IT-Sachverständige vergeben, in Einzelfällen Beträge von über 10.000,00 € erreichen.

Sachverständige können nämlich nach Ziff. 11.5 Anlage 1 JVEG hierfür einen Stundensatz von mindestens 95,00 € ansetzen. Soweit mehrere Computer, Tablets, Laptops oder Smartphones beschlagnahmt wurden und zu untersuchen sind, kann dabei erfahrungsgemäß schnell ein Zeitaufwand von insgesamt über 100 Stunden entstehen. 


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