Die bei Piloten und anderen von den regelmäßig stattfindenden
Zuverlässigkeitsüberprüfungen (ZUP oder ZÜP)
nach § 7 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) sollten uns eigentlich bei Inkrafttreten des Luftsicherheitsgesetzes am 15. Januar 2005 einmal vor terroristischen Eingriffen in den Luftverkehr schützen, stellen durch die ständigen Verschärfungen mittlerweile jedoch eine real existierende existenzielle Bedrohung für jene dar, die sie zur Erhaltung ihres Arbeitsplatzes benötigen.
Dies vor allem in den seit geraumer Zeit immer wieder in der Praxis des Rechtanwalts für Zuverlässigkeit und Strafrecht auftretenden Konstellationen, in denen sich Betroffene im Rahmen von Ermittlungsverfahren nicht luftsicherheitskonform verteidigen haben lassen oder einen Strafbefehl
oder ein Urteil
des Amtsgerichts ohne Blick auf die nächste ZÜP akzeptiert
haben.
Wenn eine solche akzeptierte und mittlerweile rechtskräftige Verurteilung und Strafe dann auch noch 60 Tagessätze oder mehr beträgt, besteht ein echtes Problem. Ein gravierendes Problem!
Denn seit der entsprechenden Gesetzesänderung und Verschärfung des Luftsicherheitsgesetzes
im Sommer 2017 wird die zuständige Luftsicherheitsbehörde dann die Zuverlässigkeit widerrufen und den Flughafenausweis einziehen wollen.
Fatal und tragisch zugleich ist dies in Fällen, in denen Betroffene sich gegen einen Strafbefehl aus den verschiedensten Gründen nicht durch einen Einspruch gewehrt und diesen schlichtweg akzeptiert haben.
Dies kommt in der Praxis häufig vor in Verfahren wegen Fahren unter Alkoholeinfluss (§ 316 StGB), Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) und Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) sowie in Verfahren wegen Bestell-Betrug oder Sozialleistungs-Betrug (§ 263 StGB).
In diesen Fällen kann den Betroffenen nur angeraten werden, sich unverzüglich
anwaltlich beraten zu lassen, ob
eine positive ZUP
trotzdem und unter welchen Voraussetzungen
erlangt werden kann.
In der Sache selbst wird der Rechtsanwalt zur Vorbereitung einer Stellungnahme im Rahmen der Anhörung nach § 7 LuftSiG, zur Widerspruchsbegründung oder zur Klagebegründung dann den Inhalt der ihm vorliegenden Unterlagen eingehend prüfen sowie weitere Informationen bei dem Antragsteller und den involvierten Justizbehörden einholen.
Gegebenenfalls kann dann je nach den Umständen des Einzelfalls die problematische 60-TagessätzeRegelvermutung des § 7 LuftSiG durchbrochen
und die ZÜP erhalten
werden.
BITTE BEACHTEN SIE
Auch bei diesem Beitrag ist zu beachten, dass dessen kurze Ausführungen lediglich einen ersten groben Überblick über die aktuelle Rechtslage um den Bereich Zuverlässigkeit ZÜP ZUP und einen Einblick in das äußerst komplexe verwaltungsrechtliche Verfahren und seine Rechtsfolgen geben können.
In keinem Fall können sie eine individuelle Rechtsberatung ersetzen, da jeder Fall grundsätzlich anders gelagert und anders zu handhaben ist.
Gerade bei Ermittlungsverfahren und Strafverfahren gegen Personen, die Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Luftsicherheitsgesetz unterliegen, ist es daher zur Aufrechterhaltung der Zuverlässigkeit und damit zur Sicherung der weiteren beruflichen Existenz unabdingbar, zur professionellen Betreuung des Verfahrens möglichst frühzeitig einen entsprechend spezialisierten Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger des Vertrauens einzuschalten. Dies sollte nicht nur bei bereits existierenden Vorstrafen im Führungszeugnis bzw. Bundeszentralregister, sondern vor allem bei gerade laufenden Ermittlungsverfahren - auch wenn die nächste ZUP (ZÜP) erste viel später ansteht - gemacht werden. Im Rahmen der Strafverteidigung gilt es dabei, durch eine sorgfältige, an den Erfordernissen des Luftsicherheitsgesetzes orientierte strafrechtliche Betreuung des Ermittlungsverfahrens ein solides Fundament für die (oft erst Jahre später) anstehende ZUP zu bilden. Ist das Strafverfahren bereits abgeschlossen, gilt es die dort getroffenen Feststellungen und Rechtsfolgen an den Erfordernissen des Luftsicherheitsgesetzes orientiert juristisch für die ZUP-Behörde aufzubereiten. Erlangt zudem der Arbeitgeber auf die eine oder andere Art Kenntnis von dem laufenden Ermittlungs- oder Zuverlässigkeitsverfahren, sind unverzüglich die arbeitsrechtliche Situation anwaltlich zu prüfen und ggf. geeignete (Gegen-) Maßnahmen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes und zur Sicherung der Existenz bzw. Lebensgrundlage einzuleiten. Nicht jedes Strafverfahren und nicht jedes (negative) Zuverlässigkeitsverfahren berechtigt den Arbeitgeber zu einer Kündigung, einer Suspendierung oder zum Entzug einer Zulassung. Dies z.B. unter anderem auch durch die Prüfung und Durchführung der vorzeitigen Löschung eines Eintrages im Führungszeugnis oder Bundeszentralregister. Gemäß § 39 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) kann die vorzeitige Nichtaufnahme einer Verurteilung in das Führungszeugnis beim Bundesamt für Justiz in Bonn beantragt werden.